VIII. Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung

§ 36 Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung (1) Eine Änderung der Satzung ist auch vor Eintragung der Genossenschaft mit der in § 24 Abs. 2 Buchstabe a) vorgesehenen Mehrheit durch Beschluss der Generalversammlung möglich. (2) Zum Zwecke der Erfüllung der gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG bestehenden Eintragungsvoraussetzung ist jedes Mitglied […]

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VII. Bekanntmachungen

§ 35 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma auf der Webseite der Genossenschaft und im Amtsblatt der Gemeinde Boxberg/O.L. veröffentlicht. (2) Der Jahresabschluss und die im Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht. (3) Bei der Bekanntmachung sind die

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VI. Liquidation

§ 34 Liquidation (1) Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder zu verteilen sind.

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V. Rechnungswesen

§ 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres. (3) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und

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IV. Eigenkapital und Haftung

§ 28 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 50,00. Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen. Die Einzahlungen bilden das Geschäftsguthaben. (2) Jedes Mitglied hat mindestens 1 Geschäftsanteil zu zeichnen (Pflichtbeteiligung). (3) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen

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III. Organe der Genossenschaft

§ 12 Die Organe der Genossenschaft sind A. Der Vorstand  B. Der Aufsichtsrat  C. Die Generalversammlung  A. DER VORSTAND § 13 Leitung und Vertretung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für

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II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende formgerechte Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§14 Abs. 2 Buchstabe e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu unterrichten. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet nur zum Schluss eines

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I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand der Gesellschaft

§ 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet »Genossenschaft Perspektive Boxberg/O.L. eG« (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Boxberg/O.L.  § 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb unter Einhaltung der Kriterien von ökologischer, sozialer und ökonomischer Nachhaltigkeit.

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