V. Rechnungswesen

§ 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.

(3) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(4) Der Jahresabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

(5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

§ 33 Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages entscheidet die Generalversammlung.

(2) Er kann, soweit er nicht den Rücklagen (§§ 29, 30) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalenderhalbjahres an zu berücksichtigen.

(3) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder der Auseinandersetzungsguthaben der ausgeschiedenen Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.

(4) Werden die Geschäftsguthaben oder die Auseinandersetzungsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

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