Satzung der Energiegenossenschaft Perspektive Boxberg/O.L. eG iG


  • I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand der Gesellschaft

    § 1 Firma und Sitz

    (1) Die Firma der Genossenschaft lautet »Genossenschaft Perspektive Boxberg/O.L. eG«

    (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Boxberg/O.L. 

    § 2 Zweck und Gegenstand

    (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb unter Einhaltung der Kriterien von ökologischer, sozialer und ökonomischer Nachhaltigkeit. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben. 

    (2) Gegenstand des Unternehmens ist, soweit es keiner behördlichen Genehmigung bedarf:

    (a) die Planung, Finanzierung, Errichtung, Verpachtung, der Betrieb und die Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien und Einrichtungen zur Stromspeicherung sowie für das Energiemanagement; 

    (b) der Absatz der gewonnenen Energie in Form von Strom und Wärme oder anderen Energieformen;

    (c) die Unterstützung und Beratung zur regenerativen Energiegewinnung, zur Energieeffizienz und Energieeinsparung einschließlich der Information von Mitgliedern und Dritten sowie der Öffentlichkeitsarbeit;

    (d) Förderung von Aktivitäten und Maßnahmen, die der umweltschonenden Erzeugung und Nutzung von Energie dienen;

    (e) die Betätigung als Einkaufsgenossenschaft für seine Mitglieder für Geräte, technische Anlagen, Energie jeglicher Art und Sonstigem, auch der Abschluss von Gruppenverträgen.

    (f) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen.

  • II. Mitgliedschaft

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende formgerechte Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§14 Abs. 2 Buchstabe e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu unterrichten.

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft endet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung (§ 5) oder Tod (§ 6) oder Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 7) oder Ausschluss (§ 8) sowie jederzeit durch Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 28 Abs. 3). 

    § 5 Kündigung 

    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 6 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. 

    (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen.

    § 6 Ausscheiden durch Tod

    (1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über.

    (2) Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.

    § 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

    (1) Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.

    § 8 Ausschluss

    (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

    a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses des satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;

    b) es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt oder sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;

    c) es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitgliedes beteiligt;

    d) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt;

    e) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

    (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

    (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsgemäße Ausschließungsgrund mitzuteilen.

    (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht sowie den gesetzlichen oder statutsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.

    (5) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb von einem Monat seit der Absendung des Briefes Beschwerde gegen den Ausschluss beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

    § 9 Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden

    (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind je nach Beschluss der Generalversammlung nach dem Verhältnis der übernommenen oder satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen.

    (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 3; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds als Pfand.

    (3) Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Mindestkapital der Genossenschaft (§ 28) unterschritten würde, ist der Anspruch auf Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.

    § 10 Rechte der Mitglieder

    (1) Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,

    a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen;

    b) an den Generalversammlungen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen;

    c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen, diese sind mindestens eine Woche vorher einzureichen, oder bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterstützung mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 22 Abs.2 und 4);

    d) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen;

    e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Berichtes des Aufsichtsrates zu verlangen

    f) die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfergebnis und die Mitgliederliste einzusehen.

    § 11 Pflichten der Mitglieder

    (1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

    a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;

    b) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil und auf weitere Geschäftsanteile gem. § 28 zu leisten;

    c) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten;

    d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;

    e) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift und Mailadresse, der Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

  • III. Organe der Genossenschaft

    § 12 Die Organe der Genossenschaft sind

    A. Der Vorstand 

    B. Der Aufsichtsrat 

    C. Die Generalversammlung 

    A. DER VORSTAND

    § 13 Leitung und Vertretung der Genossenschaft

    (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. 

    (2) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). 

    § 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

    (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

    (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet

    a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlichen Zielen zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge eingehalten werden;

    b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;

    c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;

    d) für eine ordnungsgemäße Buchführung und zweckdienliche Rechnungslegung zu sorgen;

    e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbes und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen;

    f) den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten;

    g) für Kreditaufnahmen der Genossenschaft die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.

    § 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

    (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat für maximal 3 Jahre bestellt. Dieser kann einen Vorsitzenden bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.

    (2) Der Aufsichtsrat schließt bei Bedarf namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden namens der Genossenschaft unterzeichnet.

    (3) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.

    (4) Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Er entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.

    (5) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtszeit nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.

    § 16 Willensbildung

    (1) Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber monatlich, einzuberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

    (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.

    (3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

    (4) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berührt, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

    B. DER AUFSICHTSRAT

    § 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

    (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

    (2) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlusssitzung) teilzunehmen sowie den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und Anhang sowie seinen eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen.

    (3) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstandes aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

    (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat. Darüberhinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.

    (5) Kreditaufnahmen der Genossenschaft benötigen die Zustimmung des Aufsichtsrates.

    § 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

    (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.

    (2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt im Übrigen § 25 Abs.2 bis 5.

    (3) Die Amtsdauer eines Aufsichtsratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Generalversammlung des darauffolgenden 3. Geschäftsjahres. Die Wiederwahl ist zulässig.

    (4) Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft sind, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.

    (5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

    § 19 Konstituierung, Beschlussfassung

    (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.

    (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. § 25 gilt sinngemäß.

    (3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. 

    (4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens dreimal jährlich stattfinden. Außerdem ist eine Sitzung einzuberufen, wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

    (5) Beschlüsse sind ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den Unterlagen der Genossenschaft aufzubewahren.

    (6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

    (7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

    C. DIE GENERALVERSAMMLUNG 

    § 20 Ausübung der Mitgliedsrechte

    (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.

    (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    (3) Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.

    (4) Mitglieder oder deren Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§8 Abs.4) sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

    (5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. 

    (6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch gelten machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

    § 21 Frist und Tagungsort

    (1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

    (2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

    (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

    § 22 Einberufung und Tagesordnung

    (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.

    (2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 

    (3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 6) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.

    (4) Die Tagesordnung wird von dem festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

    (5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung angekündigt sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassungen bedarf es der Ankündigung nicht.

    (6) In den Fällen der Abs. 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

    § 23 Versammlungsleitung, Prüfungsverband

    (1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedunternehmens oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmenzähler.

    (2) Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Verbandes vorschreibt, ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.

    § 24 Gegenstände der Beschlussfassung

    (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

    (2) Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung und im Genossenschaftsgesetz bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:

    a) Änderungen der Satzung mit dreiviertel Mehrheit;

    b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;

    c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;

    d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats mit jeweils gesonderter Abstimmung;

    e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen im Sinne von §17Abs.5;

    f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit;

    g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft, mit dreiviertel Mehrheit;

    h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit;

    i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des Genossenschaftsgesetzes;

    j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen;

    k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit;

    l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit; 

    m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit.

    n) die Geschäftsordnung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.

    (3) Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.

    § 25 Abstimmungen und Wahlen

    (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied es verlangt.

    (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.

    (3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.

    (4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

    (5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

    § 26 Auskunftsrecht

    (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskünfte erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

    (2) Die Auskunft darf verweigert werden

    a) wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht;

    b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;

    c) soweit die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder soweit eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;

    d) soweit das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;

    e) soweit es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt; 

    f) soweit die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.

    § 27 Versammlungsniederschrift

    (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; als Anlagen sind hier die Belege über die Einberufung als auch ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.

    (2) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

  • IV. Eigenkapital und Haftung

    § 28 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

    (1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 50,00. Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen. Die Einzahlungen bilden das Geschäftsguthaben.

    (2) Jedes Mitglied hat mindestens 1 Geschäftsanteil zu zeichnen (Pflichtbeteiligung).

    (3) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht die Anzahl der zulässigen Geschäftsanteile gem. Abs. 2 überschreitet.

    (4) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 3 gilt entsprechend.

    (5) Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Rückzahlungen eines Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder nicht unterschritten werden darf beträgt 80% des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres.

    § 29 Gesetzliche Rücklage

    (1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten. 

    (2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 20 % der Bilanzsumme nicht erreicht.

    (3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

    § 30 Andere Rücklagen

    (1) Neben der gesetzlichen kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden, über deren Dotierung die Generalversammlung beschließt. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. 

    (2) Werden Eintrittsgelder, Baukostenzuschüsse oder ein Agio erhoben, so sind diese einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.

    § 31 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht

    (1) Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

  • V. Rechnungswesen

    § 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

    (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    (2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.

    (3) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

    (4) Der Jahresabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

    (5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

    § 33 Verwendung des Jahresüberschusses

    (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages entscheidet die Generalversammlung.

    (2) Er kann, soweit er nicht den Rücklagen (§§ 29, 30) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalenderhalbjahres an zu berücksichtigen.

    (3) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder der Auseinandersetzungsguthaben der ausgeschiedenen Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.

    (4) Werden die Geschäftsguthaben oder die Auseinandersetzungsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

  • VI. Liquidation

    § 34 Liquidation

    (1) Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder zu verteilen sind.

  • VII. Bekanntmachungen

    § 35 Bekanntmachungen

    (1) Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma auf der Webseite der Genossenschaft und im Amtsblatt der Gemeinde Boxberg/O.L. veröffentlicht.

    (2) Der Jahresabschluss und die im Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.

    (3) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

  • VIII. Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung

    § 36 Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung

    (1) Eine Änderung der Satzung ist auch vor Eintragung der Genossenschaft mit der in § 24 Abs. 2 Buchstabe a) vorgesehenen Mehrheit durch Beschluss der Generalversammlung möglich.

    (2) Zum Zwecke der Erfüllung der gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG bestehenden Eintragungsvoraussetzung ist jedes Mitglied verpflichtet, unabhängig von seinem Abstimmungsverhalten eine durch Beschlussfassung gemäß Abs. 1 geänderte Gründungssatzung zu unterzeichnen.

    (3) Ein Mitglied, das seine gemäß Abs. 2 bestehende Verpflichtung verletzt, kann gemäß § 8 aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.

    (4) Der Vorstand ist berechtigt, auch vor Anmeldung der Genossenschaft Mitgliedschaften nach den Bestimmungen dieser Satzung und in entsprechender Anwendung der §§ 15 ff Genossenschaftsgesetz zuzulassen. Darüber hinaus haben die vor Anmeldung beitretenden Mitglieder die Gründungssatzung zu unterzeichnen. Ihnen ist eine Abschrift der Satzung vor Abgabe der Beitrittserklärung auszuhändigen.