§ 28 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 50,00. Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen. Die Einzahlungen bilden das Geschäftsguthaben.
(2) Jedes Mitglied hat mindestens 1 Geschäftsanteil zu zeichnen (Pflichtbeteiligung).
(3) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht die Anzahl der zulässigen Geschäftsanteile gem. Abs. 2 überschreitet.
(4) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Rückzahlungen eines Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder nicht unterschritten werden darf beträgt 80% des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres.
§ 29 Gesetzliche Rücklage
(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 20 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
§ 30 Andere Rücklagen
(1) Neben der gesetzlichen kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden, über deren Dotierung die Generalversammlung beschließt. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
(2) Werden Eintrittsgelder, Baukostenzuschüsse oder ein Agio erhoben, so sind diese einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
§ 31 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht
(1) Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.